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Änderung § 3 BetrPrämDurchfG vom 28.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2006 geltenden Fassung
§ 3 BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 942
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle


(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind

(Text alte Fassung)

1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze),

2. die Summe aus den Beträgen, um die die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2006

a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie und

b)
nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

erhöht wird,
(erster Erhöhungsbetrag) und

3. der Betrag, um den die angepasste nationale Obergrenze mit Wirkung
für das Jahr 2010 wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zweiter Erhöhungsbetrag)

(Text neue Fassung)

1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und

2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005
(erster Erhöhungsbetrag),

b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),

c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),

d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter
Erhöhungsbetrag) und

e)
für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)

erhöht,


jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)