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Änderung § 6 BetrPrämDurchfG vom 28.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BetrPrämDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2006 geltenden Fassung
§ 6 BetrPrämDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 942
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anpassung der Zahlungsansprüche


(Text alte Fassung)

(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4b ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.

(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden

1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und

2. der jeweilige regionale Zielwert

um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz gekürzt.

(3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.

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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de



 (keine frühere Fassung vorhanden)