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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (2. BetrPrämDurchfGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. April 2006 BetrPrämDurchfG § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 6, § 7

Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1868) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 werden

a)
in Nummer 1 am Ende das Komma durch das Wort „und" ersetzt und

b)
die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

a)
für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),

b)
für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),

c)
für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),

d)
für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und

e)
für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)

erhöht,".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 3a ersetzt:

„(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus

1.
dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,

2.
dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und

3.
dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3

auf die Regionen aufgeteilt.

(3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.

(3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der fürdie jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Abs. 4b auf die Regionen aufgeteilt."

b)
In Absatz 4 werden

aa)
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" und

bb)
die Angabe „Absatz 2 und 3" durch die Angabe „den Absätzen 2, 3 und 3a"

ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003," eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

cc)
In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a."

c)
Absatz 4a wird durch folgende Absätze 4a und 4b ersetzt:

„(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,

2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und

3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag

festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a, werden" durch das Wort „wird" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4 und des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz 4a" durch die Wörter „nach den Absätzen 4, 4a und 4b" ersetzt.

4.
Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages

(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der

1.
nach Absatz 2 für Zuckerrüben und

2.
nach Absatz 4 für Zichorien

ermittelten Beträge.

(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung

1.
der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder

2.
einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006

in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abgeschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3 festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker multipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlossen hat, der seinerseits unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/ 2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge für die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen der Betriebsinhabereinen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem niederländischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag festgelegte nach der polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.

(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzen.

(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird."

5.
In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung

1.
der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder

2.
einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006

in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt ist, um die Beträge nach § 5a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 entsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen Liefervertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen diese Angaben, hinsichtlich des Betriebsinhabers in anonymisierter Form, dem Bundesministerium bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhaltung der jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend."