Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 AVAG vom 18.06.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 AVAG, alle Änderungen durch Artikel 6 EGAUG am 18. Juni 2011 und Änderungshistorie des AVAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 25 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. *)

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 6 Nr. 4 G. v. 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) ist nicht durchführbar. Die Angabe 'bis 3' ist in Absatz 1 mehrfach enthalten.

Auszug Gesetzesbegründung: 'Mit der Änderung des § 25 ... wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.'

 (keine frühere Fassung vorhanden)