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§ 25 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)

neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache



(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.



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Frühere Fassungen von § 25 AVAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2011 (26.10.2011)Berichtigung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 13.10.2011 BGBl. I S. 2094
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 898
aktuellvor 18.06.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 AVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AVAG Kostenentscheidung
... den Fällen des § 25 Abs. 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf ...
§ 29 AVAG Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
... Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25 ) geltend machen, so ist § 27 Abs. 1 bis 4 entsprechend ...
§ 36 AVAG Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
... (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend ...
§ 44 AVAG Weitere Sonderregelungen
... (4) Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 6 EGAUG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (vom 18.06.2011)
... durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt. 4. In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter ...