Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AVAG vom 10.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AVAG, alle Änderungen durch Artikel 5 EU/1215/2012DG am 10. Januar 2015 und Änderungshistorie des AVAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 2 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet,

zu verstehen.


(Text neue Fassung)

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und

3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.


(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige