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Änderung § 34 AVAG vom 10.01.2015

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§ 34 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 34 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Konzentrationsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen werden für die Ausführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. 2 Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils allein ausgeübt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Landesregierungen werden für die Durchführung dieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. 2 Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge und für das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Abkommen der Europäischen Union einzeln Gebrauch gemacht werden.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.