Änderung § 2 AVAG vom 01.07.2007

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§ 2 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 2 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 529, 1058
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind

(Text alte Fassung)

1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt, und

2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag oder die jeweils durchzuführende Verordnung Anwendung findet,

(Text neue Fassung)

1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet,

zu verstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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