§ 2 - BVL-Gesetz (BVLG)

Artikel 2 G. v. 06.08.2002 BGBl. I S. 3082, 3084; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2120-6 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 2 Tätigkeiten


§ 2 hat 12 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

1.
Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel, Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Chemikalien sowie Tierarzneimittel einschließlich deren Herstellung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenommen Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungszuständigkeit zusteht,

2.
Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in den in Nummer 1 genannten Bereichen,

3.
Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung einschließlich Berichterstattung von Überprüfungen durch Einrichtungen der Europäischen Union oder durch Einrichtungen von Drittländern in den in Nummer 1 genannten Bereichen, sowie in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz,

4.
Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durchführung der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und des Monitorings nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittelten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,

5.
Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen und Ringversuchen, soweit diese Aufgabe nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,

6.
Zulassung und Registrierung von Tierarzneimitteln, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel und die weiteren in § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel, nach den tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften,

7.
Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen und nationalen Referenzlabors für Rückstände nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahrnehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG,

8.
Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union das Bundesamt benannt wird,

9.
Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden Stelle für die Datensammlung und die Berichterstattung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Bereichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit, Verzehrserhebungen sowie Durchführung von Datensammlungen und Berichterstattung im Bereich Antibiotikaresistenz,

10.
Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die zuständigen Behörden der Länder sind zu beteiligen,

11.
Wahrnehmung der Funktion einer beratenden und koordinierenden Stelle bei Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz, einschließlich der Listung von Betrieben und der Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen durch Drittländer,

12.
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen hat.

(2) Zur Durchführung des

1.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

2.
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,

3.
Düngemittelgesetzes,

4.
Tierschutzgesetzes,

5.
Pflanzenschutzgesetzes,

6.
(aufgehoben)

7.
Weingesetzes,

8.
Tiergesundheitsgesetzes,

9.
bis 12. (weggefallen),

13.
Tierarzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die Anwendung von Tierarzneimitteln betrifft und es sich dabei nicht um immunologische Tierarzneimittel oder die weiteren in § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes genannten Tierarzneimittel handelt,

14.
Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwendungsbereich sich auf Produkte erstreckt, die von den in den Nummern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst werden,

sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich dieser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderliche allgemeine Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 5 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss vorbereitet werden.

(3) 1Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Ausschüsse eingerichtet:

1.
Ausschuss Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu behandeln,

1a.
Ausschuss für tierische Nebenprodukte; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zu behandeln,

2.
Ausschuss Überwachung; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit sowie im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zu behandeln.

2Jedem der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:

1.
bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem Land,

2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes und

3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesinstitutes für Risikobewertung.

(4) 1Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. 2Sie tagen nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist

1.
eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen,

2.
eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Sitzung des Ausschusses zu nehmen.

(5) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. 2Für diese gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 entsprechend.

(6) 1Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. 2Soweit das Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1 auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.

(7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1.

(8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) und das Bundesamt für Strahlenschutz jeweils in allen wissenschaftlichen Fragen, die in das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes oder des Bundesamtes fallen, im Rahmen der Erledigung seiner Aufgaben.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 27. September 2021 BGBl. I S. 4530 m.W.v. 28. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 2 BVLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 8 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 20.05.2016Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 569
aktuell vorher 16.01.2015Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
vom 07.01.2015 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 01.05.2014§ 44 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1324
aktuell vorher 28.05.2013Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
aktuell vorher 01.12.2011 (08.02.2012)Berichtigung des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 26.01.2012 BGBl. I S. 131
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 7 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuell vorher 28.05.2011Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 923
aktuell vorher 04.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes
vom 30.06.2009 BGBl. I S. 1669
aktuellvor 04.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BVLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BVLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BVLG Aufgabendurchführung (vom 16.01.2015)
... Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
V. v. 02.03.2010 BGBl. I S. 251
 
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Zitat in folgenden Normen

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 65 LFGB Aufgabendurchführung (vom 10.08.2021)
... a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten, b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im ...

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
§ 10 Tier-LMÜV Rückstandsüberwachung (vom 30.06.2020)
... und Futtermittelgesetzbuches und von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungsplanes auf Rückstände zu untersuchen. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
V. v. 02.03.2010 BGBl. I S. 251
Artikel 1 3. BVLÜVÄndV
... Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittländern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 des BVL-Gesetzes"  ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 2 3. LFGBuaÄndG Änderung des BVL-Gesetzes
...  2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 923
Artikel 1 1. BVLGÄndG
... (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... eingefügt. 2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 und 2" ersetzt. 3. ... 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 und 2" ersetzt. 3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 7 ProdSNG Änderung des BVL-Gesetzes (vom 01.12.2011)
... § 2 Absatz 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3 ...

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 8 TAMGEG Folgeänderungen
... Tieren bestimmt sind," durch das Wort „Tierarzneimitteln" ersetzt. (3) § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni ...

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 2 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des BVL-Gesetzes
...  2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 3 VSchDDVG Änderung des BVL-Gesetzes
... Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.  ... die Absätze 2 bis 8. 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ... 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ...

Gesetz zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes
G. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1669
Artikel 2 WVerbrSEG Änderung des BVL-Gesetzes
... Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort ... übertragen werden." 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a" ... In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a" ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 5 StrlSchGEG Änderung des BVL-Gesetzes
... § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Artikel 2 TabakerzRLUG Änderung des BVL-Gesetzes
... § 2 Absatz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten, b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 3 2. LFGBuaÄndG Änderung des BVL-Gesetzes
...  2 Absatz 1 Nummer 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Anlage 4 LMEV (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung (vom 03.10.2017)
...  zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten ...


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