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§ 5 - Aufbauhilfefondsgesetz (AufhFG)

Artikel 5 G. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3651, 3652; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 610-6-14 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Wirtschaftsplan



Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.



 

Zitierungen von § 5 AufhFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AufhFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufhFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufbauhilfefondsverordnung (AufbauhfV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 962
§ 1 AufbauhfV Mittelverteilung
... nach § 2 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefondsgesetzes aufzustellenden ...