(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von §
88 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§
5 und
6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von §
4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In einem Seebetrieb ist §
98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden; §
10 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist §
98 Abs. 4 anzuwenden.
(1) Die in §
92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach §
92 muss in Seebetrieben auch die in §
102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) §
98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. §
103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in §
94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; §
92 Abs. 3 und §
98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in §
95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. §
106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. §
92 Abs. 2 Satz 1, §
105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab.
2§
103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3§
16 Abs. 2 und die §§
19,
20 und
96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
- An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
- 2.
- Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
- 3.
- Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
- 4.
- 1Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 2Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 3Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
- 5.
- Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.