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§ 1 - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-rumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen (ROMBinSchZustV k.a.Abk.)

§ 1



Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen (BGBl. 1993 II S. 770)

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