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§ 14 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
- 2.
- entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
- 3.
- entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
- 4.
- seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes G. v. 26. August 2009 BGBl. I S. 2990 m.W.v. 1. Januar 2010
Frühere Fassungen von § 14 SchKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 26.08.2009 BGBl. I S. 2990 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 SchKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
G. v. 26.08.2009 BGBl. I S. 2990
Artikel 1 SchKGÄndG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
... einzuholen, nicht aber vor Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2." 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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