Änderung § 13a SchKG vom 19.07.2022

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§ 13a SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
§ 13a SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch


(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.

(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren.

(heute geltende Fassung) 



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