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Änderung § 13a SchKG vom 29.03.2019

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§ 13a SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2019 geltenden Fassung
§ 13a SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 350
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.

(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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