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Änderung § 22 SchKG vom 15.12.2010

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§ 22 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 22 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

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§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Kostenerstattung


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1 Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. 2 Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.