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Synopse aller Änderungen des SchKG am 29.03.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. März 2019 durch Artikel 2 des SchIG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2019 geltenden Fassung
SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 350

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung
    § 1 Aufklärung
    § 2 Beratung
    § 2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen
    § 3 Beratungsstellen
    § 4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
Abschnitt 2 Schwangerschaftskonfliktberatung
    § 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
    § 6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
    § 7 Beratungsbescheinigung
    § 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
    § 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
    § 10 Berichtspflicht und Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
    § 11 Übergangsregelung
Abschnitt 3 Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
    § 12 Weigerung
    § 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch
    § 14 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4 Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
    § 15 Anordnung als Bundesstatistik
    § 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
    § 17 Hilfsmerkmale
    § 18 Auskunftspflicht
Abschnitt 5 Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
    § 19 Berechtigte
    § 20 Leistungen
    § 21 Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
    § 22 Kostenerstattung
    § 23 Rechtsweg
    § 24 Anpassung
Abschnitt 6 Vertrauliche Geburt
    § 25 Beratung zur vertraulichen Geburt
    § 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt
    § 27 Umgang mit dem Herkunftsnachweis
    § 28 Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt
    § 29 Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten
    § 30 Beratung nach der Geburt des Kindes
    § 31 Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis
    § 32 Familiengerichtliches Verfahren
    § 33 Dokumentations- und Berichtspflicht
    § 34 Kostenübernahme
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen


(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.

(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Die Bundesärztekammer führt eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2 Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt werden. 3 Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.

(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.