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Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 13.03.2008
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Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 6 | |
(Text alte Fassung) Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Bundesbeauftragter für den Zivildienst Bundesdisziplinaranwalt | (Text neue Fassung) Botschafter1 Bundesbankdirektor2 |
Bundeswehrdisziplinaranwalt | |
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz | Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
- als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof | |
Direktor beim Bundesverfassungsgericht | |
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit | |
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10) Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3 |
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen | |
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - | Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter - Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4 Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - |
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung | |
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11) Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek Generalkonsul 4) Gesandter 5) | - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 |
Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde | |
als Leiter einer Abteilung, 6) als Leiter einer Unterabteilung, 7) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) - | als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 - |
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - | |
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8) als Leiter einer Hauptabteilung 9) - Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10) | Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -11 Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung |
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung | |
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung | |
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr | |
Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen | Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes |
Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens | |
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern | |
Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes | |
Präsident des Zollkriminalamtes Präsident einer Bundesfinanzdirektion Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung | Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion10 Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung |
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit | |
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei | |
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel | |
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9) | Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz |
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt | |
Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst | |
Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium | |
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12) | Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9 |
Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt | |
--- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen. 5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. 10 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. |
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