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Änderung Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 17.07.2020

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Besoldungsgruppe A 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 15


Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor2

Dekan

Direktor 3

Generalkonsul4

Gesandter4

Hauptkustos

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Koordinierender Militärrabbiner

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor

- im höheren Dienst

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

Oberstleutnant7, 10

Fregattenkapitän7, 10

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5 (aufgehoben)
6 (aufgehoben)
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10 Auf herausgehobenen Dienstposten.



(heute geltende Fassung) 

 
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