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Änderung Besoldungsgruppe A 14 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 17.07.2020

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Besoldungsgruppe A 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 14


Akademischer Oberrat

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse2

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Militärrabbiner4

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 4

Fachschuldirektor

- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5

Fachschuloberlehrer

- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7

- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6

Oberstudienrat

- im höheren Dienst -8

Regierungsschulrat

- im Schulaufsichtsdienst -

Oberstleutnant3

Fregattenkapitän3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär


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1 (aufgehoben)
2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.



(heute geltende Fassung)