Änderung Besoldungsgruppe A 11 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22.03.2012

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Besoldungsgruppe A 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 11 1) n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 11


(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 11 1)


vorherige Änderung

Amtmann

Kanzler 2)


Kriminalhauptkommissar 1)


Polizeihauptkommissar 1)


Seeoberkapitän 3)

Fachlehrer


- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4)


Hauptmann 1)


Kapitänleutnant 1)

---
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.




Amtmann

Kanzler2


Kriminalhauptkommissar3


Polizeihauptkommissar3


Seeoberkapitän

Hauptmann3


Kapitänleutnant3



---
1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2 Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.




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