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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 22.03.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. März 2012 durch Artikel 1 des BBeamtGewG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Allgemeine Vorbemerkungen
    1. Amtsbezeichnungen
    2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
    3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
II. Zulagen
    3a. (weggefallen)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
(Text neue Fassung)

    4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst
    4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
vorherige Änderung nächste Änderung

    5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes
    5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
    6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal


    5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
    5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
    6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung
    6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
    7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
    8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
    8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
    8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
    8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    8d. (weggefallen)
    9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
    9a. Zulage im Marinebereich
    10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
    11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
    12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
    13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
    13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule
    13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
    13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
    13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
III. Einstufung von Ämtern
    14. (weggefallen)
    15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss
    16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz
    16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg
    16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR
    17. Leiter von Gesamtschulen
    18. Lehrämter an Sonderschulen
    19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt
    20. (weggefallen)
    21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
    22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
IV. Sonstige Stellenzulagen
    23. (weggefallen)
    24. (weggefallen)
    25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
    26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
    27. (aufgehoben)
    28. (weggefallen)
    29. (weggefallen)
    30. Flugsicherungslotsen
V. Vergütungen
    31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
Bundesbesoldungsordnung A
    Besoldungsgruppe A 1
    Besoldungsgruppe A 2
    Besoldungsgruppe A 3
    Besoldungsgruppe A 4
    Besoldungsgruppe A 5
    Besoldungsgruppe A 6
    Besoldungsgruppe A 7
    Besoldungsgruppe A 8
    Besoldungsgruppe A 9
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    Besoldungsgruppe A 10 1)*)
    Besoldungsgruppe A 11


    Besoldungsgruppe A 10 1)
    Besoldungsgruppe A 11 5)
    Besoldungsgruppe A 12
    Besoldungsgruppe A 13 11)
    Besoldungsgruppe A 14
    Besoldungsgruppe A 15
    Besoldungsgruppe A 16
Bundesbesoldungsordnung B
    Besoldungsgruppe B 1
    Besoldungsgruppe B 2
    Besoldungsgruppe B 3
    Besoldungsgruppe B 4
    Besoldungsgruppe B 5
    Besoldungsgruppe B 6
    Besoldungsgruppe B 7
    Besoldungsgruppe B 8
    Besoldungsgruppe B 9
    Besoldungsgruppe B 10
    Besoldungsgruppe B 11

2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3


(1) Die Ämter 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:

Bundesagentur für Arbeit

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Bundesamt für Strahlenschutz

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Bundesanstalt für Straßenwesen

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bundesinstitut für Risikobewertung

Bundesinstitut für Sportwissenschaft

Bundeskriminalamt

Deutscher Wetterdienst

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Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik



 
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Paul-Ehrlich-Institut

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Robert Koch-Institut

Umweltbundesamt

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Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe.



Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung

Wehrwissenschaftliches
Institut für Werk- und Betriebsstoffe.

Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG.

Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.

(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst




4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst


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(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes




5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes


(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

a) flugzeugtechnisches Personal,

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b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes



b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr




5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr


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(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten

a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,

c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
verwendet werden

1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

3.
als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes
ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,

5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen,

6. in Stabs-
und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.

(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung

1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1

a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,

b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1

a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,

b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,

4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,

5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,

6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz

a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,

b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz

a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,

b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

8.
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3

a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,

b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

9. im Einsatzdienst in
den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.

(3)
Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.



(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1. als Flugsicherungskontrollpersonal in

a) Flugsicherungssektoren,

b) Flugsicherungsstellen,

c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

3. als Flugberatungspersonal
in

a) Flugsicherungsstellen,

b)
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)
mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb)
ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b)
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen,

erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX.

(2)
Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal




6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten



(1) Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A erhalten

a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,

b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige



c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,

d) als
sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.

(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 von Hundert.



Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1

a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,

b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Buchstabe c in Höhe von 154,62 Euro



c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,

d) Buchstabe d in Höhe von
154,62 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.



(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 oder 8a gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.



(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

9a. Zulage im Marinebereich


(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,

b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,



a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden,

c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt,

eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,



a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,

b) als Taucher für den maritimen Einsatz

erhalten eine Zulage nach Anlage IX.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

30. Flugsicherungslotsen


(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.



(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 gewährt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 10 1)*)




Besoldungsgruppe A 10 1)


Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän 2)

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.




---
1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2) Im Bundesbereich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppe A 11




Besoldungsgruppe A 11 5)


Amtmann

Kanzler 2)

Kriminalhauptkommissar 1)

Polizeihauptkommissar 1)

Seeoberkapitän 3)

Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 4)

Hauptmann 1)

Kapitänleutnant 1)

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.



---
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.
5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).


Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter 1)

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 15)

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 15)

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 10)

Leitender Dekan 4)

Leitender Direktor 13)

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) - 11)

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)

Museumsdirektor und Professor

Oberlandesanwalt 5)

Senatsrat

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde - 11)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)

Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -

- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

Leitender Schulamtsdirektor

- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -

- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt -

Oberstudiendirektor

- als Leiter

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12)

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

- im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)

Oberst 7)

Kapitän zur See 7)

Oberstapotheker 7)

Flottenapotheker 7)

Oberstarzt 7)

Flottenarzt 7)

Oberstveterinär 7)

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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.




---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.


Besoldungsgruppe B 2


Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 8)

Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

- als der ständige Vertreter des Präsidenten - 10)

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

- als Leiter eines großen Fachbereichs -

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 8)

Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung -

Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

- als stellvertretender Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 8)

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

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- als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches -



 
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen

- als Leiter einer Dienststelle -

Direktor beim Marinearsenal

- als Leiter eines Arsenalbetriebes -

Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

- als Geschäftsführer -

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Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes



Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes 11)

Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr

- als Leiter der Dienststelle -

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 1)

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 11)

Leitender Regierungsdirektor 2) 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Ministerialrat 2) 4)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) -

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 2)

Senatsrat 2) 6)

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde -

Vizepräsident 7)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

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1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) (aufgehoben)
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.




---
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
5) (aufgehoben)
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
10) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3.
11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.


Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor

- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -

- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter der Familienkasse -

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

- als Leiter einer Lehrgruppe -

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Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -



Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main -

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 15)

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

- als Leiter einer Fachgruppe -

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15)

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

- als Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches - 15)

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -

Direktor beim/bei der... 3)

- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -

Direktor beim Bundesarchiv

- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter einer Abteilung -

Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)

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Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung



 
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

- als Geschäftsführender Direktor - 22)

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

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Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information



 
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)

Direktor in der Bundespolizei

- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -

- im Bundesministerium des Innern - 21)

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)

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- als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -

- als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 15a)

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

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Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik



 
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

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Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe



Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe

Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) 26)

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Ministerialrat 13)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) -

Leitender Postdirektor

- bei der Deutsche Post AG -

- bei der Deutsche Postbank AG -

- bei der Deutsche Telekom AG -

- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

Leitender Regierungsdirektor 10) 11)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Leitender Senatsrat 16)

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) 23) -

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13)

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 10)

Präsident einer Bundespolizeidirektion 25)

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsrat 10) 16)

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -

Vizepräsident 17)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 24)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)

Oberst 7) 19)

Kapitän zur See 7) 19)

Oberstapotheker 7) 19)

Flottenapotheker 7) 19)

Oberstarzt 7) 19)

Flottenarzt 7) 19)

Oberstveterinär 7) 19)


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
18) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2.



Besoldungsgruppe B 4


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Direktor beim Sachverständigenrat für Umweltfragen

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1)

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris

Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

- als Geschäftsführer -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Leitender Ministerialrat

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 2)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) -

Leitender Senatsrat

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 2)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) -

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 8)

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundessortenamtes

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Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes



 
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 9)

Präsident einer Universität der Bundeswehr 7)

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250.000 bis 500.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 5)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde

als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)

als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) -

Vizepräsident 4)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 6)


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.



Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor 1)

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4)

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)

- als Geschäftsführer -

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion 8) 9)

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei



 
Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)


---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.



Besoldungsgruppe B 6


Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

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Direktor beim Bundesverfassungsgericht



 
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10)

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11)

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Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek



Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul 4)

Gesandter 5)

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 6)

als Leiter einer Unterabteilung, 7)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)

als Leiter einer Hauptabteilung 9) -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)

- als Geschäftsführer -

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Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

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Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident einer Bundesfinanzdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte



 
Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

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Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

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Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts



 
Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12)

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.



Besoldungsgruppe B 7


Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)

als Leiter einer Hauptabteilung 1) -

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Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung



 
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

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Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Regierungspräsident

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt


---
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) (aufgehoben)
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.



Besoldungsgruppe B 9


Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

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Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)

Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

Präsident des Bundeskriminalamtes

Präsident des Bundesnachrichtendienstes

Präsident des Bundespolizeipräsidiums

Präsident des Bundesversicherungsamtes

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) (weggefallen)
4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.