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Änderung 5. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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5. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
5. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes


(Text alte Fassung)

(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

a)
flugzeugtechnisches Personal,

b)
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird
neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(Text neue Fassung)

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als

1.
flugzeugtechnisches Personal,

2.
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,

3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das
nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(heute geltende Fassung) 

 
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