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Änderung 5a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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5a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
5a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

(Text neue Fassung)

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1. als Flugsicherungskontrollpersonal in

a) Flugsicherungssektoren,

b) Flugsicherungsstellen,

c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

3. als Flugberatungspersonal in

a) Flugsicherungsstellen,

b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

vorherige Änderung

6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen,

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.