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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor 1)

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4)

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Oberfinanzpräsident 6)

(Text neue Fassung)

 
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)

Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)

vorherige Änderung


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.

7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.




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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.