Bundesbankdirektor
1Direktor2Direktor und Professor3Erster Direktor4Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor5Präsident6Präsident und Professor7Vizepräsident, Vizedirektor
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- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8
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- 1
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- 2
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
- 3
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
- 4
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
- 5
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
- 6
- Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
- 7
- Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
- 8
- Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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