Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.03.2008

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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


(Text alte Fassung)

Inspekteur der Bundespolizei

(Text neue Fassung)

 
Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1)

als Leiter einer Hauptabteilung 1) -

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident einer Wehrbereichsverwaltung

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Regierungspräsident

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)

Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 4)

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt


---
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) (aufgehoben)
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.






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