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Änderung Besoldungsgruppe A 13 1) Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 17.07.2020
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Besoldungsgruppe A 13 1) a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 13 1) n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 13 1) | |
Akademischer Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse3, 4 Konsul Kustos Legationsrat | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Militärrabbiner5 |
Oberamtsrat Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof - Pfarrer 5 Rat Seehauptkapitän3 Fachschuloberlehrer6, 7, 8 Studienrat - im höheren Dienst -9 Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär --- 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten. 2 (aufgehoben) 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. |
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