8c. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung | 8c. n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | |
(Text alte Fassung) (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Stellenzulage nach Anlage IX. | (Text neue Fassung) (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2027 eine Stellenzulage nach Anlage IX. |
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. |