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Änderung 5a. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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5a. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
5a. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr


(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1. als Flugsicherungskontrollpersonal in

a) Flugsicherungssektoren,

b) Flugsicherungsstellen,

c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,

3. als Flugberatungspersonal in

a) Flugsicherungsstellen,

b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,

c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,

b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

(Text neue Fassung)

a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier,

b) ohne Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier

aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,



bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,

5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

vorherige Änderung

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(heute geltende Fassung)