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Änderung 16b. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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16b. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
16b. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR


(Text neue Fassung)

16b. (aufgehoben)


vorherige Änderung

Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.