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Änderung 25. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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25. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
25. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker


(Text neue Fassung)

25. (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.