Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 1 ProfBesNeuG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Besoldungsgruppe A 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr


(Text neue Fassung)

Besoldungsgruppe A 15


vorherige Änderung

(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden

1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in

a) Flugsicherungssektoren,


b) Flugsicherungsstellen,


c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,


3. als Flugberatungspersonal in


a) Flugsicherungsstellen,


b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,


c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier

aa)
mit Radarleit-Jagdlizenz,

bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,


b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier


aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb) in
einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion),

5.
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,

6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb
der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen,

erhalten
eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.



Akademischer Direktor

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter1


Botschaftsrat


Bundesbankdirektor2

Dekan

Direktor 3

Generalkonsul4

Gesandter4

Geschäftsführer
einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung
einer Agentur für Arbeit6

Hauptkustos


Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7


Museumsdirektor und Professor


Vortragender Legationsrat


Direktor
einer Fachschule

-
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor


- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -


Studiendirektor

-
im höheren Dienst

als der ständige Vertreter des Leiters
einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10

Oberstleutnant7, 11

Fregattenkapitän7, 11

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär


---
1 Soweit nicht
in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Erhält
als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
4 Soweit nicht
in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8 Erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.
9 Bei Schulen
mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10 Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
11 Auf herausgehobenen Dienstposten.