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Änderung Besoldungsgruppe A 15 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.08.2013
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Besoldungsgruppe A 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr | (Text neue Fassung)Besoldungsgruppe A 15 |
(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in a) Flugsicherungssektoren, b) Flugsicherungsstellen, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren, 3. als Flugberatungspersonal in a) Flugsicherungsstellen, b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) mit Radarleit-Jagdlizenz, bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz, b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen, bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion), 5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes, 6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Botschafter1 Botschaftsrat Bundesbankdirektor2 Dekan Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6 Hauptkustos Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule - als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9 Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Studiendirektor - im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10 Oberstleutnant7, 11 Fregattenkapitän7, 11 Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 10 Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. 11 Auf herausgehobenen Dienstposten. |
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