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Änderung Besoldungsgruppe B 4 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2015

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Besoldungsgruppe B 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13a G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 4


Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -

Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

vorherige Änderung

Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

- als Geschäftsführer -



 
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Erster Direktor im Bundeskriminalamt

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2

Präsident der Bundespolizeiakademie

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsident des Bundessortenamtes

Präsident einer Bundespolizeidirektion3

Präsident einer Universität der Bundeswehr4

Vizepräsident5

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
6 Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.