Besoldungsgruppe A 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 5 | |
Betriebsassistent 1, 2 Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3 Hauptwart 1, 2 Oberamtsmeister 2 Stabsgefreiter | |
(Text alte Fassung) Oberstabsgefreiter1, 4 | (Text neue Fassung) Oberstabsgefreiter1 |
Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett | |
--- 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 3 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 4 Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen. | --- 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 3 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. |