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Änderung Besoldungsgruppe B 7 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 7


Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Ministerialdirigent

- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -1

Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik

Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

vorherige Änderung nächste Änderung

Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz



 
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung

Präsident des Militärischen Abschirmdienstes

Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Vizepräsident

- der Generalzolldirektion -

- eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1



 
Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

vorherige Änderung


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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.




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1 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.