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Änderung 4. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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4. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
4. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst


(Text neue Fassung)

4. Zulage für militärische Führungsfunktionen


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung

1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

2. als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.

(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.