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Änderung 19. Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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19. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
19. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

19. (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

 


1 Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. 2 Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(heute geltende Fassung)