Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 09.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2011 durch Artikel 9a des EUFAAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9a G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 8


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

- als Mitglied des Direktoriums -

(Text neue Fassung)

 
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Mitglied des Direktoriums -

Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Präsident des Bundeskartellamtes

Präsident des Bundesverwaltungsamtes

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes

Präsident des Statistischen Bundesamtes

Präsident des Umweltbundesamtes

Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Regierungspräsident

- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -



Besoldungsgruppe B 10


Direktor des Bundesrates

Ministerialdirektor

- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

vorherige Änderung

Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



 
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General 1)

Admiral 1)


---
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.






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