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Änderung § 45b BeurkG vom 01.08.2022

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§ 45b BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 45b BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden


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(1) 1 Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars. 2 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.

(2) 1 Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2 Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4 Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen.


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