Tools:
Update via:
Änderung § 45b BeurkG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 ElPräsBeurkG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 45b BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 45b BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 45b (neu) | (Text neue Fassung)§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden |
(1) 1 Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars. 2 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. (2) 1 Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2 Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4 Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6466/al0-166285.htm


