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Änderung § 56 BeurkG vom 17.08.2015

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§ 56 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 56 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten


(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)

(Text alte Fassung)

(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)