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Änderung § 63 BeurkG vom 09.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 56 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 63 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)

(3) (aufgehoben)

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.



(heute geltende Fassung) 

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