Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BeurkG am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 3 des DiRUG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeurkG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Überschreiten des Amtsbezirks
    § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
    § 4 Ablehnung der Beurkundung
    § 5 Urkundensprache
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
    Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars
       § 6 Ausschließungsgründe
       § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
    Unterabschnitt 2 Niederschrift
       § 8 Grundsatz
       § 9 Inhalt der Niederschrift
       § 10 Feststellung der Beteiligten
       § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
       § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
       § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
       § 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
       § 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht
       § 15 Versteigerungen
       § 16 Übersetzung der Niederschrift
    Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
       § 16a Zulässigkeit
       § 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
       § 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
       § 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften
       § 16e Gemischte Beurkundung
    Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten
       § 17 Grundsatz
       § 18 Genehmigungserfordernisse
       § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung
       § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
       § 20a Vorsorgevollmacht
       § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage
    Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen
       § 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
       § 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten
       § 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
       § 25 Schreibunfähige
       § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
    Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
       § 27 Begünstigte Personen
       § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
       § 29 Zeugen, zweiter Notar
       § 30 Übergabe einer Schrift
       § 31 (weggefallen)
       § 32 Sprachunkundige
       § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag
       § 34 Verschließung, Verwahrung
       § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
       § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
    Unterabschnitt 1 Niederschriften
       § 36 Grundsatz
       § 37 Inhalt der Niederschrift
       § 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
    Unterabschnitt 2 Vermerke
       § 39 Einfache Zeugnisse
       § 39a Einfache elektronische Zeugnisse
       § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
       § 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
       § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
       § 42 Beglaubigung einer Abschrift
       § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
    § 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
    § 44a Änderungen in den Urkunden
    § 44b Nachtragsbeurkundung
    § 45 Urschrift
    § 45a Aushändigung der Urschrift
    § 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden
    § 46 Ersetzung der Urschrift
    § 47 Ausfertigung
    § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
    § 49 Form der Ausfertigung
    § 50 Übersetzungen
    § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
    § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
    § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
    § 54 Rechtsmittel
Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden
    § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
    § 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 56a Verwahrung elektronischer Urkunden
(Text neue Fassung)

    § 56a (aufgehoben)
Abschnitt 6 Verwahrung
    § 57 Antrag auf Verwahrung
    § 58 Durchführung der Verwahrung
    § 59 Verordnungsermächtigung
    § 59a Verwahrungsverzeichnis
    § 60 Widerruf
    § 61 Absehen von Auszahlung
    § 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen
       § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
       § 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
       § 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht
       § 66 Unberührt bleibendes Landesrecht
       § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
       § 68 Übertragung auf andere Stellen
       § 69 (aufgehoben)
       § 70 Amtliche Beglaubigungen
       § 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
       § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
       § 73 Bereits errichtete Urkunden
       § 74 Verweisungen
    Unterabschnitt 2 Übergangsvorschrift
       § 75 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs
       Schlußformel
(heute geltende Fassung) 

§ 16a Zulässigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen ist.



(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.

(2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift


(1) 1 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2 Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.

(3) 1 Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2 In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. 3 Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2 Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3 Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erzeugen. 4 Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.



(4) 1 Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2 Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3 Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 4 Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.



§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:



1 Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das

a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und

b) dem Sicherheitsniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.

2 Das dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst Vornamen, Familiennamen und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. 3 Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich.



2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das

a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und

b) auf dem Vertrauensniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.

2 Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. 3 Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich.

(heute geltende Fassung) 

§ 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine qualifizierte elektronische Signatur soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. 2 Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies nach § 12 des Handelsgesetzbuchs zugelassen ist.



(1) 1 Eine qualifizierte elektronische Signatur soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. 2 Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.

(2) 1 Der Beglaubigungsvermerk muss die Person bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat. 2 In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die qualifizierte elektronische Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels Videokommunikation anerkannt worden ist.

(3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3 nicht erforderlich.

(4) 1 § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Absatz 2 und 5 gelten entsprechend. 2 Im Falle der Beglaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c entsprechend.

(5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels Videokommunikation anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person verschaffen kann, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 49 Form der Ausfertigung


(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

1. einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder

2. einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. 2 Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3 Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 4 § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) 1 Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. 2 Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3 Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 4 § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) 1 Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2 § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56a Verwahrung elektronischer Urkunden




§ 56a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(ohne Text)