Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 2 - Brustimplantate-Verordnung (BrustImplV)

§ 2 Klassifizierung



§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 6 S. 50) geändert worden ist, findet auf Brustimplantate keine Anwendung. Brustimplantate werden der Klasse III zugeordnet.



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