Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

Verordnung über die Änderung der Klassifizierung von Brustimplantaten (Brustimplantate-Verordnung - BrustImplV)

V. v. 11.07.2003 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 155
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 7102-47-10 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Klassifizierung
§ 3 Übergangsbestimmungen
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 37 Abs. 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Änderung der Klassifizierung von Brustimplantaten.

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§ 2 Klassifizierung



§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 6 S. 50) geändert worden ist, findet auf Brustimplantate keine Anwendung. Brustimplantate werden der Klasse III zugeordnet.

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§ 3 Übergangsbestimmungen



(1) Bis zum 29. Februar 2004 dürfen Brustimplantate noch auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 dritte Alternative der Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die durch § 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und angewendet werden.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes darf für Brustimplantate die Geltungsdauer von Bescheinigungen, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Medizinprodukte-Verordnung erteilt wurden, nicht verlängert werden.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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