§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
|

§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Berufsbildung und Personalwirtschaft,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz,

1.5


Insiderrecht, Compliance;

2.
Kommunikation und Kooperation:

2.1


Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit,

2.2


Arbeitsorganisation,

2.3


Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

3.
Marketing und Vertrieb:

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,

3.2


Marketinginstrumente,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb;

4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fondsbezogenes Rechnungswesen:

4.1


Betriebliches Rechnungswesen,

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen,

4.3


Wertentwicklungsberechnung,

4.4


Fondsreporting und -controlling;

5.
Investmentprozess:

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds,

5.3


Handel und Abwicklung;

6.
Depotgeschäft:

6.1


Depotführung,

6.2


Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,

6.3


Meldewesen und Statistik.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InvestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed