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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau (InvestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-303 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 2003 S. 726 - 727

A.


Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.

B.


1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Depotführung, Lernziele a und b,

6.2


Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,

6.3


Meldewesen und Statistik

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1


Betriebliches Rechnungswesen,

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,

4.4


Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,

2.2


Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1


Depotführung, Lernziele c bis e,

2.2


Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,

2.3


Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,

4.3


Wertentwicklungsberechnung

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,

2.2


Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,

5.3


Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

zu vermitteln.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,

4.4


Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4


Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

4.2


Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,

4.3


Wertentwicklungsberechnung,

4.4


Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,

2.2


Arbeitsorganisation

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,

5.3


Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1


Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,

5.2


Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,

3.2


Marketinginstrumente,

1.2


Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,

zu vermitteln

und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

3.1


Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,

3.3


Anlegerschutz im Vertrieb

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 InvestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InvestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 InvestAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...