(1) Ein Arbeitgeber, der den Vorschriften des §
139b Abs. 5 oder des § 139g Abs. 2 der
Gewerbeordnung unterliegt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde alle zwei Jahre bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt folgendes mitzuteilen:
- 1.
- Seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift;
- 2.
- Bezeichnung und Anschrift der von ihm betriebenen Arbeitsstätte; ist die Arbeitsstätte seit der letzten Mitteilung nach dieser Verordnung verlegt worden, so ist auch die frühere Anschrift mitzuteilen;
- 3.
- Name des Leiters der Arbeitsstätte;
- 4.
- den für die Arbeitsstätte zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung;
- 5.
- Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach männlichen, weiblichen und jugendlichen sowie nach inländischen und ausländischen Arbeitnehmern;
- 6.
- Zahl der in Heimarbeit Beschäftigten, an die er Heimarbeit ausgibt.
(2) In die Zahl der mitzuteilenden Arbeitnehmer nach Absatz 1 Nr. 5 sind die Lehrlinge und Anlernlinge einzubeziehen.
Nicht einzubeziehen sind
- 1.
- bei einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- 2.
- die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,
- 3.
- die leitenden Angestellten, wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist.
§ 3 ArbGMiVerpflV ... der den Arbeitgebern nach § 1 auferlegten Verpflichtungen können die zuständigen Behörden von den Arbeitgebern ... Behörden von den Arbeitgebern jederzeit Auskunft über die Tatbestände nach § 1 verlangen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, ... anzunehmen ist, daß sich die Verhältnisse, über die der Arbeitgeber nach § 1 Mitteilung zu machen hat, seit der letzten Mitteilung geändert ...