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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (ArbGMiVerpflV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.1968 BGBl. I S. 981; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.09.1968; FNA: 7101-1 Allgemeine gewerberechtliche Vorschriften
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§ 2



(1) Die Form der Mitteilung und der für die Verhältnisse maßgebende Stichtag werden durch die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Die zuständigen obersten Landesbehörden können auch einen längeren als den in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Zeitabstand, in dem die Mitteilungen zu machen sind, bestimmen.

(2) Für die Mitteilung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer

1.
nur in einer bestimmten Jahreszeit (Campagne-Betrieb),

2.
regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit ungewöhnlich verstärkt (Saison-Betrieb)

beschäftigt, sind die Verhältnisse des Tages maßgebend, an dem die höchste Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird.

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