§ 5
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.
interne Verweise§ 8 RindSalmV (vom 01.05.2014) ... 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt, 7. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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